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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §120 Abs1;Rechtssatz
Bei den Maßnahmen - Unterbringung in der Krankenabteilung, Entbindung von der Arbeitspflicht, Abweichungen von der üblichen Verpflegung, ausreichende und fachgerechte medizinische Untersuchung und Behandlung (einschließlich der Vorbereitung einer Operation) - handelt es sich jeweils um Entscheidungen oder Anordnungen, die vom Anstaltsarzt oder im Zusammenwirken mit diesem zu treffen sind. Liegen aber jedenfalls keine (allein) dem Anstaltsleiter zurechenbaren, in die Rechte des Beschwerdeführers eingreifenden Entscheidungen oder Anordnungen vor, so kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Beschwerde nicht als Administrativbeschwerde im Sinne des § 120 Abs. 1 StVG, sondern als Aufsichtsbeschwerde im Sinne des § 122 StVG wertet. Diese Beurteilung ist der belangten Behörde im vorliegenden Fall auch deshalb zuzugestehen, weil sich dem hier zu beurteilenden Inhalt des Schreibens - weder ausdrücklich noch schlüssig - entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer die Erlassung eines (Feststellungs)Bescheides über das gerügte, zur Gänze in der Vergangenheit liegende (abgeschlossene) Verhalten (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 2. Juli 1998, Zl. 95/20/0713, und vom 10. September 1998, Zl. 97/20/0811) begehrt. Gegen das Vorliegen einer Administrativbeschwerde spricht vor allem auch, dass diese nach § 120 Abs. 2 erster Satz StVG verfristet wäre. Es kann dem Beschwerdeführer aber nicht unterstellt werden, er habe eine verspätete Beschwerde, die zurückzuweisen wäre, erheben wollen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000200293.X03Im RIS seit
20.03.2001