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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §25 Abs2;Rechtssatz
Die von der Entziehung des Waffenpasses betroffene Person macht geltend, sie habe, nachdem das Jagdhaus abgebrannt war, die Waffe in einem mit einem Vorhängeschloss versperrten Rucksack deponiert, diesen in ihr Jagdfahrzeug, welches gleichfalls versperrt gewesen sei, gestellt und das Fahrzeug in der versperrten Garage geparkt. Da die Waffe mit drei verschiedenen Schlössern gesichert gewesen sei, habe sie keinerlei Befürchtung gehabt, dass die Waffe nicht ordnungsgemäß bzw. dem Waffengesetz entsprechend verwahrt sei. In der Folge habe sie dem mit den Bauarbeiten beschäftigten Baumeister den Schlüssel zur Scheune, der auch die Garage sperrte, ausgehändigt. Zumal der Baumeister ebenfalls über einen Waffenpass verfüge, ihm der Umgang mit Waffen nicht fremd sei und er genauestens über die Verwahrung von Waffen bescheid wisse, habe die von der Entziehung des Waffenpasses betroffene Person auch hier keine Bedenken gesehen. Diese Person lässt völlig unberücksichtigt, dass der (auch) die Garage, in der der die Waffe enthaltende PKW stand, sperrende Schlüssel "infolge seiner Deponierung in einem Blumenkasten" verschiedenen Arbeitern und Zulieferern zur freien Verfügung stand und sich die Schlüssel der Jagdwagen auf einem in der Scheune frei zugänglich angebrachten Schlüsselbrett befanden. Selbst wenn man daher davon ausgeht, die Garage und der PKW seien versperrt gewesen, so stellt dies dann, wenn die Schlüssel für Dritte ohne weiteres zugänglich sind, keine ausreichende Sicherung der Waffe gegen den Zugriff Unbefugter dar. Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen vor fremdem Zugriff (durch Gewalt gegen Sachen) ist nämlich entscheidend, inwieweit eine entsprechende Einbruchs- oder Aufbruchssicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1999, Zl. 99/20/0158). Dem entsprechend wurde ein abgesperrter Kleiderschrank, bei dem der Schlüssel im Schloss steckte, in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einem unversperrten Behältnis gleichgehalten (Erkenntnis vom 17. Juni 1981, Zlen. 81/01/0032, 0033; vgl. auch das Erkenntnis vom 7. Mai 1998, Zl. 98/20/0083). In diesem Sinne wurde auch die Verwahrung einer Faustfeuerwaffe in einer versperrten Truhe, deren Schlüssel sich in einer Schatulle befand, die ohne gewaltsame Überwindung einer Sperrvorrichtung geöffnet werden konnte, als (selbst gegenüber Mitbewohnern) nicht ausreichend angesehen (hg. Erkenntnis vom 17. März 1982, Zl. 1270/80). Auch im vorliegenden Fall bestand (für einen Zeitraum von etwa drei Monaten) in Wahrheit kein wirksames Hindernis gegen den Zugriff auf die Waffe durch unbefugte Dritte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000200323.X03Im RIS seit
25.04.2001