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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §119 Abs1;Rechtssatz
Von dem grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben sieht § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988 eine Ausnahme vor, deren Vorliegen von der Partei nachzuweisen ist. Eine bloße Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen reicht für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen (Ausgaben) nicht aus. Nachzuweisen ist, dass dem Steuerpflichtigen die Aufwendungen tatsächlich erwachsen sind, dass mit der einzelnen Aufwendung ein Werbezweck verbunden war und dass die berufliche Veranlassung weitaus überwogen hat (Hinweis E 2. August 2000, 94/13/0259).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995150040.X02Im RIS seit
19.03.2001