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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132;Rechtssatz
Auf gemäß § 122 StVG erhobenen Ansuchen oder Beschwerden braucht dem Strafgefangenen kein Bescheid erteilt zu werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers hat der Strafgefangene kein subjektives Recht auf Ausübung dieses Aufsichtsrechtes (Hinweis E vom 21. Oktober 1999, Zl. 97/20/0633) und daher keinen Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung einer Aufsichtsbeschwerde. Es ergibt sich daher, dass im Beschwerdefall keine Entscheidungspflicht bestand, die durch die belangte Behörde hätte verletzt werden können. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen (Hinweis E vom 27. Juni 1995, Zl. 94/20/0420).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000200293.X04Im RIS seit
20.03.2001