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L3 FinanzrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit der Festlegung von Ankündigungsabgabe auch für Werbematerial in der Ankündigungsabgabeverordnung einer Gemeinde aufgrund Überschreitung der finanzausgleichsrechtlichen Ermächtigung der Gemeinden zur Besteuerung von Ankündigungen; keine landesgesetzliche Ermächtigung; Außerkrafttreten der Verordnung durch Entfall der bundesgesetzlichen Grundlage für Anzeigenabgaben und Ankündigungsabgaben aufgrund der FAG-Novelle 2000Rechtssatz
§2 Abs4 sowie die litc des §4 Abs1 der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Zeltweg vom 27.06.96 über die Einhebung einer Abgabe von Ankündigungen (AnkündigungsabgabeO) waren gesetzwidrig.
Durch §2 Abs4 der AnkündigungsabgabeO der Stadtgemeinde Zeltweg werden in gesetzwidriger Weise Druckwerke, die ausschließlich aus Anzeigen bestehen oder als solche eine einzige Anzeige darstellen (Werbeprospekte, Werbekataloge und dgl), bei denen somit bei Wegdenken bzw Entfall der Werbung kein Druckwerk mit eigenständigem Inhalt mehr verbleibt, und die als Massensendungen gegen Entgelt verbreitet werden, als Ankündigungen iSd §14 Abs1 Z13 FAG 1993 bzw 1997 besteuert. Da solche Anzeigen aber unter den speziellen Tatbestand der "Anzeigen in Zeitungen oder sonstigen Druckwerken" zu subsumieren sind, wären sie einer Besteuerung durch die Gemeinde - da es sich bei den "Abgaben von Anzeigen in Zeitungen oder sonstigen Druckwerken" um eine ausschließliche Landesabgabe handelt (§14 Abs1 Z7 iVm §14 Abs2 e contrario FAG 1993 bzw 1997) - nur dann zugänglich, wenn das Land diese Abgabe gemäß §8 Abs5 F-VG 1948 den Gemeinden in das freie Beschlußrecht übertragen hätte.
Außerkrafttreten der Verordnung auf Grund des am 31.05.00 ausgegebenen Bundesgesetzes, BGBl I 29/2000; Entfall der die Anzeigenabgaben und Ankündigungsabgaben betreffenden Bestimmungen in §14 und §15 FAG 1997 ab 01.06.00 (siehe E v 29.06.00, G19/00 ua).
Die Ankündigungsabgabeordnung der Stadtgemeinde Zeltweg, welche sich auf das FAG 1993 stützt und seit dessen Ablösung durch das FAG 1997 als auf dieses Gesetz gestützt anzusehen ist, und damit auch die in Prüfung gezogenen Normen sind daher mit Ablauf des 31.05.00 iSd Art139 Abs4 B-VG außer Kraft getreten.
ebenso für §2 Abs6 und §4 Abs5 AnkündigungsabgabeO Leoben vom 12.12.91: E v 24.09.01, V43/01 ua
(Anlaßfall zu V42/01: E v 10.10.01, B1906/99; Anlaßfall zu V43/01 ua:
E v 10.10.01, B1869/99 - Aufhebung der angefochtenen Bescheide).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ankündigungsabgaben, Anzeigenabgaben, Finanzverfassung, Abgabenwesen, Abgaben Gemeinde-, Beschlußrecht, Finanzausgleich, Geltungsbereich (zeitlicher) einer VerordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:V42.2001Dokumentnummer
JFR_09989076_01V00042_01