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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §20 Abs2;Rechtssatz
Die Behörde konnte insbesondere auch auf Grund des Umstandes, dass bei einer mangelhaften Messung mit einem geeichten Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser sofort eine Fehlermeldung erscheint, davon ausgehen, dass eine genaue Messung auch von zwei im behaupteten zeitlichen Abstand weniger Sekunden hintereinander fahrender Fahrzeuge durchführbar ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2000, Zl. 99/11/0384).
Schlagworte
Feststellen der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999020029.X01Im RIS seit
12.06.2001