RS Vwgh 2000/12/15 99/02/0381

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Veröffentlicht am 15.12.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides wegen Verstoßes gegen § 44a (Z. 1) VStG liegt nicht vor, wenn das Kennzeichen des Gegenstand der Anfrage bildenden Kraftfahrzeuges nicht im Spruch angeführt ist, weil in Ansehung einer Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG für die Unverwechselbarkeit einer Aufforderung, deren Nichtbefolgung dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, etwa die Anführung des Datums der Aufforderung genügt (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 8. November 1989, Zl. 89/02/0004).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999020381.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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