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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §102 Abs1;Rechtssatz
Nur für den Fall der Unleserlichkeit des Kennzeichens könnten die vier in § 102 Abs. 2 KFG angeführten Tatbestände (Verschmutzung, Schneebelag, Beschädigung oder Verformung der Kennzeichentafel) allenfalls zum Tragen kommen. Hier trifft die Behörde die Verpflichtung, im Bescheid anzuführen, auf welchen der Tatbestände sich die diesbezügliche Bestrafung stützt (Hinweis VwGH E vom 4. 7. 1985, 84/02/0155). Lautet der Vorwurf aber dahin, dass die Kennzeichentafel zufolge ihrer Verdeckung durch die (transportierte) Zierföhre nicht vollständig sichtbar war, so fällt dies nicht unter einen der vier genannten Tatbestände des § 102 Abs. 2 KFG. Die Verpflichtung des Lenkers, dafür zu sorgen, dass das Kennzeichen vollständig sichtbar ist, ist in § 102 Abs. 2 leg. cit. eigens geregelt. Weitere Ausführungen, etwa in welcher Weise die vollständige Sichtbarkeit beeinträchtigt wurde, sind nicht erforderlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999020365.X01Im RIS seit
19.03.2001