RS Vfgh 2001/9/24 B1410/00

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Veröffentlicht am 24.09.2001
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Oö GVG 1994

Leitsatz

Keine willkürliche Zurückweisung der Berufung gegen die grundverkehrsbehördliche Genehmigung eines Schenkungsvertrages auf den Todesfall mangels Legitimation

Rechtssatz

Die Partner eines genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäftes können bei einer meritorischen Entscheidung nur durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung in ihren Rechten verletzt werden (VfSlg. 11544/1987, 13212/1992, 13361/1993, 14021/1995).

Da die Grundverkehrsbehörde erster Instanz dem Vertrag die Genehmigung erteilt hat, bewirkt der erstinstanzliche Bescheid keinen Eingriff in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin. Mangels eines solchen Eingriffes wurde die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung zu Recht zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin ist demnach durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nicht verletzt worden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Verwaltungsverfahren, Berufung, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1410.2000

Dokumentnummer

JFR_09989076_00B01410_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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