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24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §34 Abs1 Z17;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/16/0054 E 25. Juni 1992 VwSlg 6684 F/1992 RS 10 (nunmehr § 34 Abs 1 Z 17 StGB statt § 34 Z 17 StGB)Stammrechtssatz
§ 34 Z 17 StGB nimmt als Milderungsgrund das reumütige Geständnis oder das Geständnis, welches wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, an. Ein reumütiges Geständnis umfaßt sowohl das Zugeben der gegen den Täter erhobenen und in der Verurteilung für richtig befundenen Anschuldigung zumindest in ihren wesentlichen Punkten, als auch ein diesbezügliches Schuldbekenntnis, verbunden mit einer nicht bloß intellektuellen, sondern gesinnungsmäßigen Mißbilligung der Tat (Kunst, Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Randziffer 47 zu § 34 StGB).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998100313.X01Im RIS seit
21.02.2002