RS Vwgh 2000/12/18 98/10/0313

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Veröffentlicht am 18.12.2000
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StGB §34 Abs1 Z17;
VStG §19 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/16/0054 E 25. Juni 1992 VwSlg 6684 F/1992 RS 10 (nunmehr § 34 Abs 1 Z 17 StGB statt § 34 Z 17 StGB)

Stammrechtssatz

§ 34 Z 17 StGB nimmt als Milderungsgrund das reumütige Geständnis oder das Geständnis, welches wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, an. Ein reumütiges Geständnis umfaßt sowohl das Zugeben der gegen den Täter erhobenen und in der Verurteilung für richtig befundenen Anschuldigung zumindest in ihren wesentlichen Punkten, als auch ein diesbezügliches Schuldbekenntnis, verbunden mit einer nicht bloß intellektuellen, sondern gesinnungsmäßigen Mißbilligung der Tat (Kunst, Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Randziffer 47 zu § 34 StGB).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998100313.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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