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41/02 MelderechtNorm
FrG 1997 §38 Abs1 Z3;Rechtssatz
Für die Begründung des Hauptwohnsitzes ist einerseits der
faktische Aufenthalt und andererseits der Wille ("... in der
erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht ..." - § 1 Z 7 MeldeG 1991) erforderlich, die Unterkunft zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu machen. Der Hauptwohnsitz kann auch bei vorübergehender Abwesenheit von der Unterkunft bestehen bleiben, wenn der entsprechende Wille aufrecht bleibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000180216.X02Im RIS seit
13.03.2001Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012