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10 VerfassungsrechtNorm
AVG §69 Abs2Rechtssatz
Zurückweisung einer Beschwerde wegen unklarer Sachverhaltsdarstellung; kein verbesserungsfähiger, formeller, sondern inhaltlicher Fehler; Zurückweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes; Abweisung der Abtretungsanträge mangels Vorliegen einer Sachentscheidung oder Ablehnung der Beschwerde
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verwaltungsverfahren, Wiederaufnahme, VfGH / Antrag, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Abtretung, VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B226.2001Dokumentnummer
JFR_09989076_01B00226_2_01