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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art139;Rechtssatz
§ 45 Abs. 3 RAO ist im vorliegenden Zusammenhang nicht unmittelbar anwendbar, weil die Vorschrift nicht auf die Aufnahme in die nach § 27 Abs. 3 der Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich zu führenden Listen Bezug nimmt, sondern den Fall regelt, dass der bestellte Rechtsanwalt außerhalb des Sprengels des Gerichtshofes erster Instanz, wo er seinen Kanzleisitz hat, tätig werden müsste oder der Partei, die sich außerhalb dieses Sprengels aufhält, die Zureise zu dem bestellten Rechtsanwalt für eine notwendige mündliche Aussprache wegen unüberwindlicher Hindernisse oder hoher Kosten unzumutbar ist. Der Vorschrift ist nicht zu entnehmen, dass es geboten wäre, auch außerhalb des betreffenden Landesgerichtssprengels ansässige Rechtsanwälte zur Verfahrenshilfe heranzuziehen. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich somit nicht veranlasst, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung der von der Beschwerde angegriffenen Vorschrift der Geschäftsordnung zu stellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000100131.X02Im RIS seit
14.03.2001