RS Vwgh 2000/12/18 2000/10/0127

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Veröffentlicht am 18.12.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs5;
AVG §63 Abs5;
VStG §24;

Beachte

Siehe jedoch E VfGH 26.6.2000, B 460/00 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/10/0128

Rechtssatz

Eine Berufung mittels Telefax muss, um als rechtzeitig zu gelten, innerhalb der Amtsstunden des letzten Tages der Rechtsmittelfrist eingebracht werden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Oktober 2000, 2000/03/0200 mit entsprechender Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Auffassung des VfGH).

Schlagworte

Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000100127.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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