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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AIDSG §4 Abs2;Rechtssatz
Bei der Frage, ob Untersuchungen nach § 4 Abs 2 AIDS-Gesetz bei der Bezirkshauptmannschaft durchgeführt werden oder nicht, handelt es sich um eine amtsbekannte Tatsache, die im Sinne des § 45 Abs 1 AVG iVm § 24 VStG keines Beweises bedarf.
Schlagworte
BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998100063.X01Im RIS seit
14.03.2001