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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs5;Rechtssatz
Weder das Ende des Parteienverkehrs um 12.00 Uhr bei einer Beh noch das Unbesetztsein von Abteilungen ab diesem Zeitpunkt spricht gegen die Zustellung von Schriftstücken durch die Post an die Beh während der verbleibenden Amtsstunden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997180393.X01Im RIS seit
13.03.2001