RS Vwgh 2000/12/18 97/18/0393

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs5;

Rechtssatz

Weder das Ende des Parteienverkehrs um 12.00 Uhr bei einer Beh noch das Unbesetztsein von Abteilungen ab diesem Zeitpunkt spricht gegen die Zustellung von Schriftstücken durch die Post an die Beh während der verbleibenden Amtsstunden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997180393.X01

Im RIS seit

13.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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