RS Vwgh 2000/12/18 98/10/0313

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Veröffentlicht am 18.12.2000
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StGB §34 Abs1 Z17;
VStG §19 Abs2;

Rechtssatz

Ein nicht schon in der mündlichen Einvernahme im Verfahren erster Instanz, sondern erst mit der Berufung abgegebenes reumütiges Geständnis kann nicht einen ins Gewicht fallenden Milderungsgrund darstellen (vgl. etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II2, zu § 19 VStG wiedergegebene Rechtsprechung, insbesondere E 331).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998100313.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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