RS Vwgh 2000/12/18 2000/10/0003

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Veröffentlicht am 18.12.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;

Rechtssatz

Dass die den Bescheid tragenden gesetzlichen Grundlagen in der Einleitung zum Spruch und nicht im Spruch selbst genannt werden, ist nicht rechtswidrig, sofern die von der Behörde gewählte Art und Weise der Offenlegung der von ihr angewendeten gesetzlichen Bestimmungen keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, auf welchen Teil des Spruches sich diese Bestimmungen beziehen.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000100003.X01

Im RIS seit

08.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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