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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Dass die den Bescheid tragenden gesetzlichen Grundlagen in der Einleitung zum Spruch und nicht im Spruch selbst genannt werden, ist nicht rechtswidrig, sofern die von der Behörde gewählte Art und Weise der Offenlegung der von ihr angewendeten gesetzlichen Bestimmungen keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, auf welchen Teil des Spruches sich diese Bestimmungen beziehen.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000100003.X01Im RIS seit
08.03.2001