RS Vfgh 2001/9/24 B770/01 - B733/01

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Veröffentlicht am 24.09.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art137 bis Art144
VfGG §33
VfGG §34

Leitsatz

Zurückweisung einer gegen die Abweisung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gerichteten Eingabe mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Überprüfung seiner eigenen Entscheidungen; keine Zulässigkeit einer Wiederaufnahme bzw Wiedereinsetzung mangels Vorliegen eines die Sache erledigenden Beschlusses

Rechtssatz

Weder die Art137 bis Art144 B-VG noch andere Rechtsvorschriften berufen den Verfassungsgerichtshof zur Überprüfung seiner eigenen Entscheidungen. Diese sind daher, wie der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, wegen Unzulässigkeit eines Rechtsmittels endgültig (vgl. VfSlg. 9057/1981, 11041/1986, 11216/1987, 11355/1987, 11798/1988), sofern es sich nicht um Fälle der Wiederaufnahme des Verfahrens oder der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§33 und §34 VfGG) handelt. Die Zulässigkeit einer Wiederaufnahme oder einer Wiedereinsetzung ist jedoch im gegenständlichen Verfahren nicht gegeben, da die Abweisung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kein "die Sache erledigender" Beschluß ist (VfSlg. 8972/1980).

ebenso: B v 24.09.01, B733/01.

Entscheidungstexte

  • B 733/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.09.2001 B 733/01
  • B 770/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.09.2001 B 770/01

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B770.2001

Dokumentnummer

JFR_09989076_01B00770_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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