Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art137 bis Art144Leitsatz
Zurückweisung einer gegen die Abweisung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gerichteten Eingabe mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Überprüfung seiner eigenen Entscheidungen; keine Zulässigkeit einer Wiederaufnahme bzw Wiedereinsetzung mangels Vorliegen eines die Sache erledigenden BeschlussesRechtssatz
Weder die Art137 bis Art144 B-VG noch andere Rechtsvorschriften berufen den Verfassungsgerichtshof zur Überprüfung seiner eigenen Entscheidungen. Diese sind daher, wie der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, wegen Unzulässigkeit eines Rechtsmittels endgültig (vgl. VfSlg. 9057/1981, 11041/1986, 11216/1987, 11355/1987, 11798/1988), sofern es sich nicht um Fälle der Wiederaufnahme des Verfahrens oder der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§33 und §34 VfGG) handelt. Die Zulässigkeit einer Wiederaufnahme oder einer Wiedereinsetzung ist jedoch im gegenständlichen Verfahren nicht gegeben, da die Abweisung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kein "die Sache erledigender" Beschluß ist (VfSlg. 8972/1980).
ebenso: B v 24.09.01, B733/01.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B770.2001Dokumentnummer
JFR_09989076_01B00770_01