RS Vwgh 2000/12/18 2000/10/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
70/06 Schulunterricht

Norm

SchUG 1986 §71 Abs2 litb;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/10/0018 B 9. September 1996 RS 1

Stammrechtssatz

Erlangt ein Schüler durch erfolgreiche Wiederholung einer Klasse die angestrebte Berechtigung zum Aufstieg in die nächste Schulstufe, so hat er damit das Ziel erreicht, das er mit der Beschwerde gegen den den Aufstieg versagenden Bescheid angestrebt hat. Er ist somit durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen ist (Hinweis B 24.1.1994, 93/10/0198; B 27.11.1995, 95/10/0039).

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000100004.X01

Im RIS seit

13.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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