RS Vwgh 2000/12/18 2000/18/0133

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Veröffentlicht am 18.12.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/01 Strafprozess
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
StPO 1975 §260;
StPO 1975 §458;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Der VwGH ist an den Urteilsspruch eines Strafgerichts insoweit gebunden, als die materielle Rechtskraft des Schuldspruchs bewirkt, dass dadurch - vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens - mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass der Verurteilte die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (Hinweis ÖJZ 2000, EvBl 9, Seite 32).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000180133.X01

Im RIS seit

17.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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