RS Vwgh 2000/12/18 2000/18/0229

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/18/0230

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH ist ein Verschulden des Parteienvertreters einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen. Ein Versehen eines Angestellten eines Rechtsanwaltes ist diesem als Verschulden anzurechnen, wenn er die gebotene und ihm zumutbare Kontrolle gegenüber dem Angestellten unterlassen hat. Der bevollmächtigte Anwalt muss den Aufgaben, die ihm aus dem Bevollmächtigungsvertrag erwachsen, auch insoweit nachkommen, als er sich zu ihrer Wahrnehmung seiner Kanzlei als seines Hilfsapparates bedient. Insb muss der Rechtsanwalt die Organisation des Kanzleibetriebes so einrichten, dass die erforderliche und fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt wird. Dabei ist durch entsprechende Kontrollen ua dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Die Überwachungspflicht in Bezug auf die richtige Vormerkung von Fristen ist auch dann gegeben, wenn die mit der Führung des Fristvormerkes betraute Kanzleibedienstete überdurchschnittlich qualifiziert und verlässlich ist und es auch nach langjähriger einschlägiger Tätigkeit bisher nicht zu Fehlleistungen bzw Beanstandungen gekommen sein soll (Hinweis B 5. März 1998, 98/18/0060). Die bloß stichprobenartige Überprüfung der Eintragungen ist nicht ausreichend (Hinweis B 3. September 1997, 97/01/0249, 0798). Auf Grund der im konkreten Fall nahe liegenden Verwechslungsmöglichkeit der beiden den selben Klienten betreffenden Beschwerdefristen wäre der Beschwerdevertreter nach den dargestellten Grundsätzen - die auch auf den Vorgang der Streichung einer Frist übertragbar sind - verpflichtet gewesen, zu kontrollieren, ob auch tatsächlich die richtige Frist gestrichen wurde. Der Umstand, dass sich der Beschwerdevertreter mit einer "routinemäßigen Kontrolle" sechs Tage nach der Streichung der Frist begnügte, stellt ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden des Beschwerdevertreters dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000180229.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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