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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
PauschV VwGH 1994 Art1 Z4;Rechtssatz
Im konkreten Fall hat der VwGH
1. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin findet ein Kostenersatz nicht statt;
2. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen.
Die Drittbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 1.521,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff iVm der Verordnung BGBl Nr 1994/416, hinsichtlich der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin auch iVm § 58 Abs 2 VwGG idF BGBl Nr 1997/I/088. Von der belBeh wurde der alle drei Beschwerdeführerinnen betreffende Verwaltungsakt vorgelegt und eine sich auf alle Beschwerdeführerinnen beziehende Gegenschrift erstattet. Der von ihr gestellte Antrag auf Kostenzuspruch (S 565,- - Vorlageaufwand, S 4.000,-- Schriftsatzaufwand) erfasst ausschließlich die Drittbeschwerdeführerin, sodass dieser ein Drittel der begehrten Kosten aufzuerlegen (und das darüber hinaus gehende Mehrbegehren abzuweisen) und hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin auszusprechen war, dass kein Kostenersatz stattfindet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997180503.X01Im RIS seit
07.11.2001