RS Vwgh 2000/12/18 2000/18/0052

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Veröffentlicht am 18.12.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §1;
AVG §68 Abs2;
FrG 1993 §26;
FrG 1993 §70 Abs1;
FrG 1997 §94 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/21/0491 E 14. September 2000 RS 1(Hier: Das gilt auch für die Rechtslage nach dem FrG 1997.)

Stammrechtssatz

Wurde die belBeh (die Sicherheitsdirektion) bei ihrer Entscheidung (betreffend Herabsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes gem § 68 Abs 2 AVG) nicht als Rechtsmittelbehörde tätig, so kommt die für Berufungen geltende Beschränkung des Instanzenzuges gem § 70 Abs 1 FrG 1993 nicht zum Tragen. Der Rechtszug geht vielmehr in einem solchen Fall - da dieser vom Gesetz nicht ausgeschlossen wird - an den Bundesminister für Inneres (Hinweis B 13.11.1996, 95/21/1181).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Instanzenzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000180052.X01

Im RIS seit

09.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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