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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Ein elektrizitätsrechtlicher Konzessionsbescheid entfaltet keine Bindungswirkung in dem Sinn, dass die Forstbehörde bei der Prüfung gemäß § 17 Abs. 2 ForstG vom Vorliegen eines in der Energiewirtschaft begründeten öffentlichen Interesses auszugehen hätte, weil im Konzessionsbescheid die Voraussetzung des volkswirtschaftlichen Interesses am geplanten Vorhaben als gegeben erachtet wird. Dieses Begründungselement mag einen Anhaltspunkt für das Vorliegen eines öffentlichen Interesses im Sinne des § 17 Abs. 3 ForstG darstellen, es enthebt die Forstbehörde aber nicht von der Verpflichtung, das konkrete Vorliegen von Umständen zu prüfen, die ein öffentliches, in der Energiewirtschaft gelegenes Interesse an der geplanten Anlage begründen.
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Diverses Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000100028.X01Im RIS seit
08.03.2001