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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd;Rechtssatz
Mit seinem Vorbringen, die Tür des Arbeitsraumes liege nur ca 1,5 m von der Hauseingangstür entfernt und könne damit auch ohne Betreten des Wohnbereiches unmittelbar vom Eingang her erreicht werden, bestreitet der Abgabepflichtige nicht, dass das Arbeitszimmer über keinen vom Eingang des Wohnhauses getrennten Zugang verfügt. Somit ist die Abzugsfähigkeit der auf diesen Raum entfallenden Ausgaben oder Aufwendungen nach der Bestimmung des § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999140283.X02Im RIS seit
21.03.2001