RS Vwgh 2000/12/19 99/14/0283

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Veröffentlicht am 19.12.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd;

Rechtssatz

Mit seinem Vorbringen, die Tür des Arbeitsraumes liege nur ca 1,5 m von der Hauseingangstür entfernt und könne damit auch ohne Betreten des Wohnbereiches unmittelbar vom Eingang her erreicht werden, bestreitet der Abgabepflichtige nicht, dass das Arbeitszimmer über keinen vom Eingang des Wohnhauses getrennten Zugang verfügt. Somit ist die Abzugsfähigkeit der auf diesen Raum entfallenden Ausgaben oder Aufwendungen nach der Bestimmung des § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999140283.X02

Im RIS seit

21.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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