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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §1 Abs2 lita;Rechtssatz
Da im Hinblick auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den letztinstanzlichen im Asylverfahren ergangenen Bescheid durch den Verwaltungsgerichtshof eine bindende Entscheidung über die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht vorliegt, erfordert die Verneinung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 lit. a AuslBG durch die belangte Behörde - mangels Aussetzung nach § 38 AVG - die (eigenständige) Prüfung der Vorfrage, ob der Beschwerdeführer Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention und des Protokolles BGBl. Nr. 78/1974 ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999190234.X01Im RIS seit
25.02.2002Zuletzt aktualisiert am
01.12.2011