RS Vfgh 2001/9/25 B826/01 ua - B31/05

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Veröffentlicht am 25.09.2001
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art131 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Formalpartei
BDG 1979 §103

Leitsatz

Zurückweisung von Beschwerden des Disziplinaranwalts gegen die Einstellung zweier Disziplinarverfahren mangels Legitimation; kein subjektives Recht des Disziplinaranwalts auf Wahrung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren

Rechtssatz

§103 Abs1 BDG 1979 bestimmt nur, dass der Disziplinaranwalt "zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren" berufen ist. Ein subjektives Recht des Disziplinaranwaltes ist damit jedoch nicht begründet. In systematischer Auslegung spricht dafür im Besonderen auch die Bedachtnahme auf §103 Abs4 BDG 1979, wonach dem Disziplinaranwalt gemäß Art131 Abs2 B-VG das Recht eingeräumt wird, gegen Entscheidungen der Disziplinaroberkommission Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben; diese Bestimmung wäre im Hinblick auf Art131 Abs1 Z1 B-VG überflüssig, wenn dem Disziplinaranwalt ein subjektives Recht auf Wahrung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren zukäme.

(Ebenso: B31/05, B v 07.06.05).

Entscheidungstexte

  • B 826/01 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.09.2001 B 826/01 ua
  • B 31/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.06.2005 B 31/05

Schlagworte

Dienstrecht, Disziplinarrecht, Parteien, Disziplinaranwalt, Rechte subjektive öffentliche, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B826.2001

Dokumentnummer

JFR_09989075_01B00826_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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