RS Vwgh 2000/12/19 99/19/0057

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Veröffentlicht am 19.12.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6 Abs2 impl;
AVG §56;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
FrG 1997 §113 Abs10;
FrG 1997 §19 Abs5;
FrG 1997 §21 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/19/0052 E 25. Juni 1999 RS 5

Stammrechtssatz

Eine Bewilligung des Familiennachzuges nach § 21 Abs 3 FrG 1997 kann nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung unmündigen Kindern erteilt werden. Der Behörde wird dadurch keine "gesetzlich gedeckte Willkürhoheit" eingeräumt, hat doch die Niederlassungsbehörde bei der Festlegung der Reihenfolge der Bearbeitung offener Anträge nicht nach Willkür, sondern nach pflichtgebundenem Ermessen vorzugehen (Hinweis E 11.6.1999, 98/19/0282). Das Abstellen auf die Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung ist auch nicht als unsachlich zu erkennen, ist doch für die Entscheidung, ob einem Fremden die Zuwanderung zu gestatten ist oder nicht, die persönliche Situation (hier: das Alter) des Fremden im Entscheidungszeitpunkt wichtiger als jene im Antragszeitpunkt (vgl in diesem Zusammenhang auch das zu § 6 Abs 2 AufenthaltsG 1992 ergangene E 19.12.1997, 95/19/1475). Allerdings wäre der Umstand, dass ein vor Erreichen der Mündigkeit gestellter Antrag gemäß § 21 Abs 3 FrG 1997 bloß deshalb nicht bewilligt werden kann, weil sich die Entscheidung darüber bis zur Erreichung des 14ten Lebensjahres des Antragstellers verzögert hat, auch außerhalb des Anwendungsbereiches des § 113 Abs 10 FrG 1997 bei einer im Rahmen der Quote gemäß § 19 Abs 5 FrG 1997 zu treffenden Ermessensentscheidung entsprechend zu berücksichtigen (vgl für den Fall der Erreichung der Volljährigkeit während des Niederlassungsverfahrens auch das E 11.6.1999, 98/19/0236).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999190057.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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