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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §82 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/16/0410 E 4. März 1999 RS 1Stammrechtssatz
Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens genügt es nach stRsp des VwGH (Hinweis Fellner, FinStrG, § 80 - § 84 FinStrG, Rz 7c), wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Der Verdacht muss sich dabei sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000140104.X01Im RIS seit
21.03.2001Zuletzt aktualisiert am
25.11.2008