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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Ein gewillkürter Parteienvertreter ist im Verwaltungsverfahren weder Beteiligter noch Partei (siehe die Nachweise bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren I2, 294). Schon aus dem Einleitungssatz des § 10 Abs. 1 AVG erhellt die Berechtigung der Partei bzw. des Beteiligten, sich eines Vertreters zu bedienen; aus § 10 AVG kann aber keinesfalls entnommen werden, dass dem Vertreter selbst ein eigenes, von ihm durchsetzbares Recht auf Vertretung des Vollmachtgebers zustehe. Allein der Vollmachtgeber kann geltend machen, dass Handlungen seines Vertreters unbeachtet geblieben wären. Es fehlt somit an der Möglichkeit, dass der Vertreter in seiner eigenen Interessenssphäre verletzt wurde. Mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ist die Beschwerde des Vertreters daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Stellung des VertretungsbefugtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000050014.X02Im RIS seit
02.07.2001