RS Vwgh 2000/12/19 2000/05/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Ein gewillkürter Parteienvertreter ist im Verwaltungsverfahren weder Beteiligter noch Partei (siehe die Nachweise bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren I2, 294). Schon aus dem Einleitungssatz des § 10 Abs. 1 AVG erhellt die Berechtigung der Partei bzw. des Beteiligten, sich eines Vertreters zu bedienen; aus § 10 AVG kann aber keinesfalls entnommen werden, dass dem Vertreter selbst ein eigenes, von ihm durchsetzbares Recht auf Vertretung des Vollmachtgebers zustehe. Allein der Vollmachtgeber kann geltend machen, dass Handlungen seines Vertreters unbeachtet geblieben wären. Es fehlt somit an der Möglichkeit, dass der Vertreter in seiner eigenen Interessenssphäre verletzt wurde. Mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ist die Beschwerde des Vertreters daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Stellung des Vertretungsbefugten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000050014.X02

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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