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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §1 Abs1;Rechtssatz
Eine Beschäftigung als Buschauffeur kann erst dann einem (inländischen) Unternehmen zugerechnet werden, wenn feststeht, dass nicht die vom betroffenen Ausländer für Rechnung einer ausländischen Unternehmensdependence zu akquirierenden ausländischen Kunden ihre Fahrzeuge auf einem dieser Dependence zuzurechnenden Parkplatz im Ausland abstellen und lediglich per Shuttledienst über die Grenze zum Flughafen gebracht werden. Dies wäre vielmehr als - wenn auch grenzüberschreitende - Tätigkeit für das (selbständige) ausländische Unternehmen - sei dieses auch lediglich eine Auslandsniederlassung eines österreichischen Unternehmens - zu qualifizieren und unterläge im Sinne des § 1 Abs. 1 AuslBG nicht diesem Gesetz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999090115.X01Im RIS seit
09.03.2001