RS Vwgh 2000/12/19 94/12/0159

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Veröffentlicht am 19.12.2000
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Index

L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
67 Versorgungsrecht

Norm

GdUFG OÖ 1969 §2;
GdUFG OÖ 1969 §27;
GdUFG OÖ 1969 §7;
KOVG 1957 §7 Abs2;
KOVG 1957 §7;
KOVG RichtsatzV 1965;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/12/0170 96/12/0198

Rechtssatz

Gegen einen an der auf § 7 Abs. 2 KOVG 1957 gestützten Verordnung, BGBl Nr. 150/1965, orientierten, nach dem OÖ GdUFG 1969 ergangenen Rentenbescheid bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Der solcherart gewählte Orientierungsmaßstab ist aber - jedenfalls grundsätzlich - auch für künftige Neubemessungen erheblich.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Normen und Materien Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1994120159.X09

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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