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L24004 Gemeindebedienstete OberösterreichNorm
GdUFG OÖ 1969 §2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/12/0170 96/12/0198Rechtssatz
Gegen einen an der auf § 7 Abs. 2 KOVG 1957 gestützten Verordnung, BGBl Nr. 150/1965, orientierten, nach dem OÖ GdUFG 1969 ergangenen Rentenbescheid bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Der solcherart gewählte Orientierungsmaßstab ist aber - jedenfalls grundsätzlich - auch für künftige Neubemessungen erheblich.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Normen und Materien DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1994120159.X09Im RIS seit
03.04.2001