RS Vwgh 2000/12/19 2000/05/0215

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2000
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauO OÖ 1994 §30 Abs6;
BauRallg;

Rechtssatz

Mit Ansuchen vom 25. März 1997, eingelangt bei der Gemeinde am 1. April 1997, hat die Beschwerdeführerin die baubehördliche Bewilligung für Um- und Zubaumaßnahmen bei einem Wohn- und Geschäftshaus beantragt. Dieses Baugesuch wurde nach mehreren Modifikationen mit Bescheid des Bürgermeisters vom 19. Oktober 1998 gemäß § 30 Abs. 6 OÖ BauO 1994 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen. Mit einem weiteren Ansuchen vom 9. Juni 1999 hat die Beschwerdeführerin neuerlich ein Baubewilligungsansuchen für diese Um- und Zubaumaßnahmen beim gegenständlichen Objekt eingebracht, wobei gleichzeitig ein Antrag auf Ausnahme von der Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen gestellt wurde. Dieses Ansuchen wurde mit dem der Beschwerdeführerin am 15. Juli 1999 zugestellten, undatierten Bescheid des Bürgermeisters gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen res judicata zurückgewiesen. In weiterer Folge hat die Beschwerdeführerin mit Antrag vom 4. November 1999, eingelangt bei der Behörde am 5. November 1999, ein Baugesuch betreffend Zu- und Umbaumaßnahmen bei dem gegenständlichen Objekt eingebracht, wobei auch mit diesem Baugesuch ein Antrag auf Ausnahme von der Verpflichtung zur Errichtung der Stellplätze verbunden wurde. Mit Bescheid vom 27. Dezember 1999 hat der Bürgermeister das Baugesuch vom 4. November 1999 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Vergleich der beiden Baugesuche ergibt, dass das Baugesuch vom 4. November 1999 von jenem vom 9. Juni 1999 hinsichtlich der Rauchfänge, der Heizung, der Größe des Kellers und der Größe der Nutzflächen im ersten Obergeschoß sowie im Erdgeschoß abweicht. Im Erdgeschoß liegt die Nutzflächenverschiebung im Ausmaß von ca. 5,5 Quadratmetern darin begründet, dass die Garage zu Lasten des Verkaufsraumes um ca. 90 cm verbreitert wird, ohne dass dadurch mehr Stellplätze geschaffen würden. Der Grund für die Versagung der Baubewilligung war das Fehlen von Pflichtstellplätzen. Eine wesentliche Änderung der Sachlage, bei der die Behörde zur inhaltlichen Erledigung eines neuen Baugesuches verpflichtet wäre, weil dann nicht mehr die selbe Sache vorläge, kann daher nur gegeben sein, wenn hinsichtlich der Pflichtstellplätze bei dem ansonsten im Wesentlichen unveränderten Bauvorhaben eine Änderung eingetreten wäre. Das war möglicherweise durch das Ansuchen vom 9. Juni 1999, nicht aber durch das Ansuchen vom 4. November 1999 gegenüber dem Bescheid vom 15. Juli 1999 der Fall. Daher hat der Bürgermeister das neuerliche Baugesuch der Beschwerdeführerin mit Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000050215.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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