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L24004 Gemeindebedienstete OberösterreichNorm
AVG §68 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/12/0170 96/12/0198Rechtssatz
Im Falle des Vorliegens eines rechtskräftigen Bescheides, mit dem über eine Versehrtenrente abgesprochen wurde, berechtigt - vom Fall der Wiederaufnahme abgesehen - nur eine wesentliche Veränderung in den Voraussetzungen, die nach Erlassung dieses Bescheides eingetreten ist, zur neuerlichen Bescheiderlassung über die Versehrtenrente. Eine solche Änderung der Voraussetzungen liegt entweder im Tatsachenbereich oder bei Änderung der Rechtslage vor. Änderungen im Tatsachenbereich - nur dieser Fall interessiert hier - sind bei späterem Entstehen von weiteren Leidenszuständen, für die die anerkannten Folgeschäden nach einem Dienstunfall wesentliche Bedingung sind, oder bei Verschlimmerung anerkannter Folgeschäden gegeben. In beiden Fällen ist deren Wesentlichkeit außerdem nur dann zu bejahen, wenn der aktuelle Befund dieser relevanten Änderungen gegenüber dem Vergleichsbefund, der dem seinerzeitigen Bescheid zugrunde lag, zu einer Neueinschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit führt, die von der früheren Einschätzung um mindestens 5 v.H. abweicht. Hingegen stellt eine bloß abweichende Beurteilung unveränderter Verhältnisse (zB abweichende Beurteilung der dem Vergleichsgutachten zugrundeliegenden Tatsachen) keinen Umstand dar, der die Neubemessung oder Einstellung einer Versehrtenrente rechtfertigt. Diese allgemeinen Ausführungen zur Rechtskraft gelten sinngemäß auch für Berufskrankheiten.
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Diverses Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1994120159.X03Im RIS seit
03.04.2001