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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332;Rechtssatz
Ist es in der Kanzlei eines Rechtsvertreters üblich, wenn der angefochtene Bescheid vorgelegt wird, diesen, ebenso wie die anderen zu übermittelnden Beilagen, auf dem Deckblatt anzuführen, wäre der Rechtsvertreter beim Fehlen des sonst üblichen Hinweises auf den beigelegten, angefochtenen Bescheid verpflichtet gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass dieser Bescheid, der dem Vorbringen in den Wiedereinsetzungsanträgen zufolge trotz des Fehlens der Anführung auf dem Deckblatt beigelegt war, auch tatsächlich angeschlossen bleibt. Angesichts des Fehlens des sonst üblichen Hinweises durfte sich der Rechtsvertreter auch nicht mehr darauf verlassen, dass seine langjährige und entsprechend eingeschulte Mitarbeiterin andere Beilagen bei dem Poststück beließ, als jene, die auf dem Deckblatt angeführt waren. Da der Rechtsvertreter offensichtlich weder die Anordnung erteilt hat, auf dem jeweiligen Deckblatt einen Hinweis auf den ebenfalls vorzulegenden angefochtenen Bescheid vorzunehmen noch zumindest dafür Sorge getragen hat, dass der Bescheid trotz seiner Nichtanführung nicht entfernt, sondern dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wird, fällt ihm hier ein Verschulden zur Last, das einen minderen Grad des Versehens übersteigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000050277.X01Im RIS seit
09.03.2001