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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die mehrmalige Erweiterung des Einleitungsbeschlusses im Disziplinarverfahren gegen einen Finanzbeamten wegen schuldhafter DienstpflichtverletzungenRechtssatz
Die Berufungskommission gelangte ersichtlich und nachvollziehbar zur Auffassung, dass auf Grund der Ergebnisse der umfangreichen, von der die Disziplinaranzeige erstattenden Dienstbehörde erster Instanz gepflogenen Ermittlungen der Verdacht begründet sei, der Beschwerdeführer habe sich insbesondere durch die Befürwortung der Anwendung der "Schirennläufererlässe" sowie die wissentlich falsche Darstellung der Auswirkungen der Besteuerung des Abgabepflichtigen M S gemäß diesen Erlässen, ferner als Verfahrensleiter bei einer bei diesem Abgabepflichtigen durchgeführten Betriebsprüfung durch Weisungen an den ihm unterstellten Betriebsprüfer, die die Verkürzung der Republik Österreich gesetzmäßig zustehender Abgaben bewirkten, verschiedener, näher bezeichneter Dienstpflichtverletzungen schuldig gemacht.
Auch die Auseinandersetzung der Berufungskommmission mit der Verjährungseinrede des Beschwerdeführers ist nicht als denkunmöglich zu bewerten.
Die Entscheidung einer Disziplinarkommission gemäß §123 Abs1 BDG über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens (bzw. die Erweiterung des Einleitungsbeschlusses) unterliegt der Garantie des Art6 EMRK keinesfalls, also selbst dann nicht, wenn Art6 EMRK für die mit dem im nachfolgenden Disziplinarverfahren ergehenden Disziplinarerkenntnis verhängte Disziplinarstrafe sehr wohl Bedeutung hätte (vgl. dazu VfSlg. 11.506/1987, 11.569/1987, 11.776/1988, VfGH 12.06.00 B1642/99 ua.).
Schlagworte
Dienstrecht, Disziplinarrecht Verfahren, Einleitungsbeschluß, VerjährungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B737.2000Dokumentnummer
JFR_09989075_00B00737_01