RS Vwgh 2000/12/19 98/12/0218

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2000
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §138 Abs3 Z1 idF 1997/I/061;

Rechtssatz

Selbst wenn mit dem Wort "unmittelbar" in der Fassung BGBl I Nr 61/1997 des § 138 Abs 3 Z. 1 BDG 1979 bloß ein zeitlicher Zusammenhang zum Ausdruck gebracht werden sollte, stünde dies der Anwendbarkeit dieser Bestimmung im Beschwerdefall nicht entgegen. Auf Grund der bloß kurzen Zeitspanne, die zwischen dem hier strittigen ersten Dienstverhältnis zum Bund (das am 27. Mai 1994 geendet hat) und dem dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangenen zweiten Dienstverhältnis zum Bund (das zwischen dem 6. Juni 1994 bis zum Beginn des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses am 1. März 1996 bestanden hat) liegt und der Identität des Dienstgebers besteht nämlich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes zwischen den beiden Vertragsbedienstetenverhältnissen ein "Fortsetzungszusammenhang", der die Anwendbarkeit des § 138 Abs. 3 Z. 1 BDG 1979 (in der hier maßgebenden Fassung) auch für die strittige (erste) Vorverwendung nicht ausschließt. Sollte mit dem Wort "unmittelbar" aber ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen der Vorverwendung nach Z. 1 (in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung) und der aktuellen Verwendung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gemeint (gewesen) sein, wäre dies ohnehin durch den letzten Satzteil des Abs. 3 erfasst und begründete kein zusätzlichen Ausschlusskriterium für die der Z. 1 zu unterstellenden Fälle.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998120218.X01

Im RIS seit

14.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten