RS Vwgh 2000/12/19 99/05/0115

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Veröffentlicht am 19.12.2000
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z3;
BauRallg;
BauTV NÖ 1997 §37 Abs3;
BauTV NÖ 1997 §39 Abs3;

Rechtssatz

Auch bezüglich des erforderlichen Lichteinfalls auf Hauptfenster von gemäß § 37 Abs. 3 NÖ BauTV 1997 zulässigen Aufenthaltsräumen ist der sich aus dem Altbestand für derartige Aufenthaltsräume ergebende Lichteinfall und nicht der Lichteinfallswinkel gemäß § 39 Abs. 3 NÖ BauTV 1997 maßgeblich.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999050115.X04

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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