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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Auch bezüglich des erforderlichen Lichteinfalls auf Hauptfenster von gemäß § 37 Abs. 3 NÖ BauTV 1997 zulässigen Aufenthaltsräumen ist der sich aus dem Altbestand für derartige Aufenthaltsräume ergebende Lichteinfall und nicht der Lichteinfallswinkel gemäß § 39 Abs. 3 NÖ BauTV 1997 maßgeblich.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999050115.X04Im RIS seit
03.05.2001