RS Vwgh 2000/12/19 2000/12/0285

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Veröffentlicht am 19.12.2000
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §31 Abs1;
BDG 1979 §33 Abs8;

Rechtssatz

Bei der hinsichtlich der Ladung mangelhaft vorbereiteten Dienstprüfung hat es sich nur um die erste Wiederholungsprüfung gehandelt. Der Beamte hätte also durchaus noch Gelegenheit gehabt, diese negative Beurteilung bei der zweiten Wiederholung durch ein besseres Ergebnis gleichsam zu berichtigen. Wenn er sinngemäß meint, er habe sich nicht genügend ausgekannt, so ist ihm entgegen zu halten, dass er bei der gegebenen Sachlage indes soweit hätte sein müssen, den Ernst seiner Situation zu erkennen, und daher sich um fachkundige Aufklärung hätte bemühen müssen. Der Verwaltungsgerichtshof kann im Beschwerdefall nicht finden, dass eine unter Verkürzung der Bekanntgabefrist nach § 31 Abs. 1 BDG 1979 durchgeführte Dienstprüfung mit negativem Resultat im Sinne des § 33 Abs. 8 BDG 1979 "nicht mitzählen" sollte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000120285.X01

Im RIS seit

02.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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