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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuslBG §13a;Rechtssatz
Es ist nicht unsachlich, die Landeshöchstzahlen ganz Österreichs mit zusammen weniger als 80 Prozent der Bundeshöchstzahl festzulegen, wenn die Landeshöchstzahl nach der ausdrücklichen Gesetzesermächtigung des § 13a AuslBG der Sicherung der Bundeshöchstzahl dienen solle, hat doch der Verordnungsgeber bei Festlegung der Landeshöchstzahlen auch darauf Bedacht zu nehmen, dass ein Anwendungsbereich für das Verfahren nach § 4 Abs. 6 AuslBG verbleibt (vgl. im Übrigen das hg. Erkenntnis vom 18. November 1998, Zl. 98/09/0156).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998090258.X02Im RIS seit
15.03.2001Zuletzt aktualisiert am
24.10.2011