RS Vwgh 2000/12/19 98/09/0258

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2000
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §13a;
AuslBG §4 Abs6;
B-VG Art7 Abs1;

Rechtssatz

Es ist nicht unsachlich, die Landeshöchstzahlen ganz Österreichs mit zusammen weniger als 80 Prozent der Bundeshöchstzahl festzulegen, wenn die Landeshöchstzahl nach der ausdrücklichen Gesetzesermächtigung des § 13a AuslBG der Sicherung der Bundeshöchstzahl dienen solle, hat doch der Verordnungsgeber bei Festlegung der Landeshöchstzahlen auch darauf Bedacht zu nehmen, dass ein Anwendungsbereich für das Verfahren nach § 4 Abs. 6 AuslBG verbleibt (vgl. im Übrigen das hg. Erkenntnis vom 18. November 1998, Zl. 98/09/0156).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998090258.X02

Im RIS seit

15.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten