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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Krnt BauO 1992 gewährt zwar dem Anrainer ein subjektivöffentliches Recht auf Gewährleistung der Brandsicherheit. Eine im Nachbarinteresse gelegene Beeinträchtigung der Brandsicherheit kommt aber nur dort in Betracht, wo wegen der Ausgestaltung des Bauvorhabens selbst eine Brandbelastung anzunehmen ist bzw. in Bezug auf die Wandstärke (Hinweis E 29. 11. 1994, 94/05/0205, BauSlg. Nr. 271/1994, und E 15. 6. 1999, 98/05/0052). Solche Vorschriften sind insbesondere in den Kärntner Bauvorschriften (siehe insbes. § 14 Abs. 1 und § 16) enthalten. Dem Anrainer steht aber kein Mitspracherecht betreffend die Art und die ausreichende Möglichkeit des Einsatzes bzw. die Einsatzzeit der Feuerwehr und das Ausmaß der vorhandenen Löschwassermenge zu (Hinweis E 31. 8. 1999, 98/05/0044).
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998050220.X02Im RIS seit
28.09.2001