RS Vwgh 2000/12/19 98/05/0220

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Veröffentlicht am 19.12.2000
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L70702 Theater Veranstaltung Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
L82252 Garagen Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1992 §21 Abs5;
BauRallg;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §14 Abs1;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §16;

Rechtssatz

Die Krnt BauO 1992 gewährt zwar dem Anrainer ein subjektivöffentliches Recht auf Gewährleistung der Brandsicherheit. Eine im Nachbarinteresse gelegene Beeinträchtigung der Brandsicherheit kommt aber nur dort in Betracht, wo wegen der Ausgestaltung des Bauvorhabens selbst eine Brandbelastung anzunehmen ist bzw. in Bezug auf die Wandstärke (Hinweis E 29. 11. 1994, 94/05/0205, BauSlg. Nr. 271/1994, und E 15. 6. 1999, 98/05/0052). Solche Vorschriften sind insbesondere in den Kärntner Bauvorschriften (siehe insbes. § 14 Abs. 1 und § 16) enthalten. Dem Anrainer steht aber kein Mitspracherecht betreffend die Art und die ausreichende Möglichkeit des Einsatzes bzw. die Einsatzzeit der Feuerwehr und das Ausmaß der vorhandenen Löschwassermenge zu (Hinweis E 31. 8. 1999, 98/05/0044).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998050220.X02

Im RIS seit

28.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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