RS Vwgh 2000/12/19 2000/05/0210

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2000
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §20 Abs1;
BauO NÖ 1996 §23 Abs1;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z2;
BauRallg;
GewO 1994 §359b;

Rechtssatz

§ 20 Abs. 1 NÖ BauO 1996 hat, wie aus dem Ausschussbericht hervorgeht, den Zweck, für gewerbliche Betriebsanlagen die Doppelgleisigkeit und damit die bisher üblichen Widersprüche im Bau- und Gewerbeverfahren auszuschließen. Gemäß § 23 Abs. 1 dritter Satz NÖ BauO 1996 gilt für die Baubewilligung bei gewerblichen Betriebsanlagen § 20 Abs. 1 letzter Satz leg. cit. sinngemäß. Im Beschwerdefall erfolgte die Betriebsanlagengenehmigung im vereinfachten Verfahren gemäß § 359b GewO; in einem solchen Verfahren haben die Nachbarn keine Parteistellung und daher keine Gelegenheit, den Immissionsschutz geltend zu machen. Von einer "Doppelgleisigkeit", die nach dem Ausschussbericht vermieden werden soll, kann daher in einem derartigen Fall keine Rede sein. Im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Februar 1999, G 231/98, muss aber die Bestimmung des § 23 Abs. 1 dritter Satz in Verbindung mit § 20 Abs. 1 NÖ BauO 1996 so ausgelegt werden, dass den Anrainern dort, wo ihnen im gewerbebehördlichen Verfahren keine Parteistellung zukommt, im Baubewilligungsverfahren die Möglichkeit eingeräumt ist, den ihnen durch die Bauordnung eingeräumten Immissionsschutz geltend zu machen.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000050210.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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