Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 20 Abs. 1 NÖ BauO 1996 hat, wie aus dem Ausschussbericht hervorgeht, den Zweck, für gewerbliche Betriebsanlagen die Doppelgleisigkeit und damit die bisher üblichen Widersprüche im Bau- und Gewerbeverfahren auszuschließen. Gemäß § 23 Abs. 1 dritter Satz NÖ BauO 1996 gilt für die Baubewilligung bei gewerblichen Betriebsanlagen § 20 Abs. 1 letzter Satz leg. cit. sinngemäß. Im Beschwerdefall erfolgte die Betriebsanlagengenehmigung im vereinfachten Verfahren gemäß § 359b GewO; in einem solchen Verfahren haben die Nachbarn keine Parteistellung und daher keine Gelegenheit, den Immissionsschutz geltend zu machen. Von einer "Doppelgleisigkeit", die nach dem Ausschussbericht vermieden werden soll, kann daher in einem derartigen Fall keine Rede sein. Im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Februar 1999, G 231/98, muss aber die Bestimmung des § 23 Abs. 1 dritter Satz in Verbindung mit § 20 Abs. 1 NÖ BauO 1996 so ausgelegt werden, dass den Anrainern dort, wo ihnen im gewerbebehördlichen Verfahren keine Parteistellung zukommt, im Baubewilligungsverfahren die Möglichkeit eingeräumt ist, den ihnen durch die Bauordnung eingeräumten Immissionsschutz geltend zu machen.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000050210.X02Im RIS seit
03.05.2001