RS Vwgh 2000/12/19 94/12/0159

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Veröffentlicht am 19.12.2000
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Index

L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
GdUFG OÖ 1969 §13;
GdUFG OÖ 1969 §18 Abs1;
GdUFG OÖ 1969 §27;
GdUFG OÖ 1969 §28;
GdUFG OÖ 1969 §7;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/12/0170 96/12/0198

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass alle im Zeitpunkt der positiven Entscheidung über die Anerkennung eines Unfalls als Dienstunfall bekannten Leidenszustände bei der Entscheidung über die Versehrtenrente im Rahmen der Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfassen sind, für sie jeweils zu klären ist, ob sie eine Folge des anzuerkennenden Dienstunfalles sind und bejahendenfalls, wie sie allein oder bei Vorliegen mehrerer kausaler Folgeschäden bei der Ermittlung der Minderung der Erwerbsfähigkeit einzustufen sind. Das kann im Einzelfall dazu führen, dass zwar ein Unfallgeschehen als Dienstunfall anzuerkennen ist, mangels einer Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Dauer um mindestens 20 v.H. (im Sinne des § 27 Abs. 1 OÖ GdUFG 1969) die Versehrtenrente aber mit Null zu bemessen ist. Diesen Fall hat (bei der besonderen Konstellation des Zusammentreffens mehrerer Anspruchsfälle) § 28 Abs. 2 letzter Satz OÖ GdUFG 1969 vor Augen. Davon ausgehend gibt ein Bescheid betreffend Anerkennung eines Unfallsgeschehens als Dienstunfall mit oder ohne Bemessung einer Versehrtenrente Auskunft darüber, welche im Zeitpunkt seiner Erlassung bekannten Leidenszustände als kausale Folgeschäden oder akausale Beeinträchtigungen angesehen wurden. Fehleinstufungen in beiden Richtungen (also Anerkennung eines Schadens als ein durch den Dienstunfall bedingter Folgeschaden wie auch Nichtanerkennung eines Schadens als Folgeschaden, obwohl ein solcher vorliegt) werden, da sie den Ausspruch über die Gebührlichkeit und Höhe der Versehrtenrente im Spruch bestimmen, von der Rechtskraft dieses Ausspruches im Bescheid mitumfasst. Von ihnen kann, solange die Rechtskraftwirkung besteht, durch Neufestsetzung der Rente nur unter den Voraussetzungen abgewichen werden, die das Verfahrensrecht für die Abänderung rechtskräftiger Bescheid zur Verfügung stellt, also etwa zB durch die Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn ein Wiederaufnahmegrund vorliegt. Diese allgemeinen Ausführungen zur Rechtskraft gelten sinngemäß auch für Berufskrankheiten.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Diverses Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1994120159.X04

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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