RS Vwgh 2000/12/19 98/09/0329

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §6;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/09/0004 E 31. Jänner 2001 98/09/0330 E 27. Juni 2001

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/09/0186 E 2. Dezember 1993 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Arbeitgeber, der das - dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes und dem Schutz der inländischen Arbeitnehmer dienende - Gebot des § 3 Abs 1 AuslBG, einen ausländischen Arbeitnehmer ohne behördliche Bewilligung nicht zu beschäftigen, nicht einhält, nur um eine wenn auch schwere Gefahr für sein Vermögen abzuwenden, kann sich - von ganz ungewöhnlichen, im Beschwerdefall nicht gegebenen Umständen abgesehen - unter dem Gesichtspunkt der Interessensabwägung dann nicht zu Recht auf Notstand berufen, wenn er Möglichkeiten zur Abwendung der eingetretenen Zwangslage nicht rechtzeitig wahrgenommen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998090329.X01

Im RIS seit

28.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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