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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Dem Nachbarn kommt nur insoweit ein Mitspracherecht im Zusammenhang mit der Einhaltung des § 53 Abs. 2 NÖ BauO 1996 zu, als diese Bestimmung gemäß § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ BauO 1996 der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der Gebäude dient. Sofern also der von § 39 Abs. 3 NÖ BauTV 1997 abweichende Lichteinfallswinkel des Altbestandes durch Dachgauben nicht berührt wird, steht dem Nachbarn kein Mitspracherecht bei der Frage zu, ob es sich bei diesen um untergeordnete Bauteile im Sinne des § 53 Abs. 2 NÖ BauO 1996 handelt.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999050115.X05Im RIS seit
03.05.2001