RS Vwgh 2000/12/19 99/05/0115

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2000
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §53 Abs2;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z3;
BauRallg;
BauTV NÖ 1997 §39 Abs3;

Rechtssatz

Dem Nachbarn kommt nur insoweit ein Mitspracherecht im Zusammenhang mit der Einhaltung des § 53 Abs. 2 NÖ BauO 1996 zu, als diese Bestimmung gemäß § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ BauO 1996 der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der Gebäude dient. Sofern also der von § 39 Abs. 3 NÖ BauTV 1997 abweichende Lichteinfallswinkel des Altbestandes durch Dachgauben nicht berührt wird, steht dem Nachbarn kein Mitspracherecht bei der Frage zu, ob es sich bei diesen um untergeordnete Bauteile im Sinne des § 53 Abs. 2 NÖ BauO 1996 handelt.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999050115.X05

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten