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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §14 Abs5;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/12/0281 E 19. Dezember 2000Rechtssatz
Im Fall der Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit ist für die Ermittlung und Bemessung des Ruhegenusses die Rechtslage maßgebend, die im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung (des Ausscheidens aus dem Dienststand) gilt. Die Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung selbst ergibt sich entweder aus dem Ruhestandsversetzungsbescheid selbst oder ist in Verbindung mit dessen Rechtskraft zu ermitteln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000120282.X01Im RIS seit
06.11.2001Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008