RS Vfgh 2001/9/25 A10/01

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Veröffentlicht am 25.09.2001
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Index

20 Privatrecht allgemein
20/02 Familienrecht

Norm

B-VG Art137 / ord Rechtsweg
UnterhaltsvorschußG
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung einer Klage betreffend einen Alimentationsanspruch wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung infolge Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Gewährung eines Unterhaltsvorschusses

Rechtssatz

Dem Antragsteller, der zu einer Unterhaltsleistung an seine Tochter aus Gründen seiner Haftverbüßung nicht imstande ist, scheint vorzuschweben, daß die Republik Österreich an seiner Stelle einzutreten und die entsprechenden Zahlungen zu leisten hätte. Einen solchen Rechtsanspruch des unterhaltspflichtigen Elternteils gibt es aber im österreichischen Recht nicht.

Ebensowenig kann dem Antragsteller aus der vermeintlichen Verletzung der Leistungspflicht des Bundes ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch zukommen.

Entscheidungstexte

  • A 10/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.09.2001 A 10/01

Schlagworte

EU-Recht, VfGH / Klagen, VfGH / Verfahrenshilfe, Kindschaftsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:A10.2001

Dokumentnummer

JFR_09989075_01A00010_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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