RS Vwgh 2000/12/19 2000/14/0161

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Veröffentlicht am 19.12.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §13 Abs3;
ZustG §24;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall erfolgte die Zustellung gem § 24 ZustG durch unmittelbare Ausfolgung des Schriftstückes bei der Beh. Aus der Formulierung der Beurkundung iSd § 24 ZustG "dieser Bescheid wird dem Empfänger gem. § 24 Zustellgesetz ... unmittelbar ausgefolgt" ergibt sich in Zusammenhang mit dem Hinweis, dass der Empfänger zu unterschreiben habe, dass die Beh denjenigen als Empfänger iSd § 13 Abs 3 ZustG bestimmt hat, dessen Unterschrift sie eingeholt hat. Dass der zur Vertretung der GmbH befugte Geschäftsführer als "Empfänger" unterschrieben hat, steht außer Streit. Mit der Ausfolgung des an die GmbH gerichteten Bescheides an den von der Beh als Empfänger bezeichneten Geschäftsführer gilt dessen Zustellung an die GmbH als bewirkt, ohne dass es eines Hinweises auf das bestehende Vertretungsverhältnis zur GmbH bedurfte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000140161.X02

Im RIS seit

21.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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