RS Vwgh 2000/12/19 2000/05/0221

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2000
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31;
BauO OÖ 1994 §49;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Nachbarin begehrte die bescheidmäßige Feststellung, dass die Bedingungen und Auflagen des Baubewilligungsbescheides nicht eingetreten bzw. eingehalten seien und der Neubau des Wohnhauses konsenslos erfolgt sei. Durch einen Feststellungsbescheid kann eine Rechtsgefährdung der Nachbarin nicht beseitigt werden, weil eine derartige Rechtsgefährdung nicht vorliegt. Im Falle, dass die Rechtslage ungeklärt bleibt, ist die Nachbarin weder einer Bestrafung ausgesetzt, was ihr nicht zugemutet werden könnte (Hinweis E VfGH 3. März 1971, VfSlg. 6392), noch würde eine derartiger Feststellungsbescheid der Durchsetzung von subjektivöffentlichen Rechten der Nachbarin dienen, weil derartige Rechte durch die OÖ BauO 1994 nicht eingeräumt sind (der oberösterreichische Landesgesetzgeber hat dem Nachbarn keine Parteistellung im baupolizeilichen Verfahren eingeräumt). Ein Feststellungsbescheid stellt sich daher nicht als notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung dar.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher AuftragAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideBaurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000050221.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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